SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Arabisches Haus Nürnberg e.V.

Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein wurde am 24. Mai 2007 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Nürnberg unter der Nr. VR 200334 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein dient der Vorbereitung zur Gründung und dem Betreiben eines öffentlichen Museums für Arabische Kultur in der Metropolregion Nürnberg, in dem den Besuchern ein breites Bild über die arabische Welt in Vergangenheit und Gegenwart vermittelt wird. Diese Kultur- und Begegnungsstätte soll unter dem Begriff „Arabisches Haus“ firmieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2. Zweck des Projektes ist die Förderung der Völkerverständigung über die Grenzen der Kulturen hinweg und damit des friedlichen Neben- und Miteinanders. Es versteht sich als pädagogisches Projekt und als Forum für interkulturellen Kontakt und Austausch. Partei- oder religionspolitische Bestrebungen sind von der Tätigkeit des Vereins ausgeschlossen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a) einzelne Personen,

b) juristische Personen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand schriftlich entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Tod. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands gestrichen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über das Geschäftsjahr hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grunde.

§ 5 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden (Präsident/in)

b) dem/der 2. Vorsitzenden (Vizepräsident/in)

c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

d) bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirates sein.

Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich, doch können Aufwandsentschädigungen für gehabte Auslagen bewilligt werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand handelt selbständig in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedürfen. Er beschließt die Schwerpunktthemen, Sonderausstellungen und anderen Veranstaltungen des Hauses und ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und der Absprache mit dem/der 1. Vorsitzenden. Diese ist zu dokumentieren.

Informationen an die Mitglieder erfolgen durch Rundschreiben.

§ 8 Kassenführung

Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des/der 1.Vorsitzenden oder – bei dessen/deren Verhinderung – des/der 2.Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Beirat

Ein Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Seine Mitglieder und ein Vorsitzender/eine Vorsitzende des Beirates werden auf Beschluss des Vorstandes für drei Jahre ernannt. Eine erneute Ernennung ist möglich.

§ 10 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuladen.

Anträge zu weiteren Tagesordnungspunkten sind schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Sie müssen den anwesenden Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1.Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung vom/von der 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der/die 1.Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom/von der 1.Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung

– nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen,

– nimmt die Berichte des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und der Kassenprüfer/innen entgegen,

– beschließt über die Entlastung des Vorstandes,

– wählt die Mitglieder des Vorstandes für eine Amtszeit von drei Jahren in geheimer Wahl. Auf Antrag und nach Zustimmung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Wahl offen durchgeführt werden;

– diskutiert die Schwerpunktthemen, Sonderausstellungen und anderen Veranstaltungen des Hauses,

– führt, beim Ausfall eines Vorstandsmitgliedes, innerhalb der Amtszeit die Nachwahl von Vorstandmitgliedern nach den oben genannten Regeln durch,

– wählt die zwei Kassenprüfer/innen,

– legt den Vereinsbeitrag fest,

– beschließt über vorliegende Anträge.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, bzw. er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe von Gründen und Zweck dies schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Über alle Sitzungen und Verhandlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der 1. Vorsitzenden (bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden) und gleichzeitig einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

Bei Mitgliederversammlungen soll die Niederschrift enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 Gerichtsstand und Inkrafttreten dieser Satzung

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg. Diese Satzung tritt laut Beschluss der Gründungsversammlung vom 24. Mai 2007, der fortgesetzten Gründungsversammlung vom 2. August 2007, der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2008 und mit den in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2016 beschlossenen Änderungen sofort nach der amtlichen Eintragung in Kraft.

Nürnberg, 19. März 2016